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§ 33 Notariatsverordnung - 6. Mitwirkung Stummer

Beurkundungsverfahren
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§ 33 Notariatsverordnung · 6. Mitwirkung Stummer

1. Eine Person, die zwar die Verlesung vernehmen kann, aber infolge Stummheit oder aus andern Gründen nicht imstande ist, ihre Zustimmung zum Inhalt mündlich zu erklären, hat die Zustimmung durch eine von ihr zu unterzeichnende Erklärung zu bestätigen.

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