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129.11 CH-SO

§ 32 Notariatsverordnung - 5. Mitwirkung Tauber

Beurkundungsverfahren
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§ 32 Notariatsverordnung · 5. Mitwirkung Tauber

1. Ist eine der mitwirkenden Personen taub, so dass sie die Verlesung der Urkunde nicht vernehmen kann, so hat sie die Urkunde selbst durchzulesen und auf derselben sowohl diesen Umstand als auch die Zustimmung zum Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeugen.

2. Ist sie nicht imstande, die Urkunde selbst zu lesen, so ist sie ihr durch einen Sachverständigen deutlich zur Kenntnis zu bringen, worauf sie sowohl diesen Umstand als auch die Zustimmung zum Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeugen hat.

3. Der Sachverständige hat durch seine Unterschrift zu bezeugen, dass er den Inhalt der Urkunde der betreffenden Partei gewissenhaft zur Kenntnis gebracht habe und dass er von ihr verstanden worden sei.

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