Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 31 Notariatsverordnung - 4. Ersatz der Unterschrift

Beurkundungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Notariatsverordnung · 4. Ersatz der Unterschrift

1. Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen.

2. Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies vom Notar festzuhalten.

← § 30 Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 32 Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →