129.11
CH-SO
§ 31 Notariatsverordnung - 4. Ersatz der Unterschrift
Beurkundungsverfahren
§ 31 Notariatsverordnung · 4. Ersatz der Unterschrift
1. Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen.
2. Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies vom Notar festzuhalten.