129.11
CH-SO
§ 30 Notariatsverordnung - 3. Unterschrift der Parteien
Beurkundungsverfahren
§ 30 Notariatsverordnung · 3. Unterschrift der Parteien
1. Die öffentliche Urkunde hat, wo nach Bundesrecht die Unterschrift des Notars nicht genügt, die Unterschrift aller mitwirkenden Personen zu tragen.
2. Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde den Beteiligten vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen. Sie haben die Urkunde zu unterzeichnen und zu erklären, dass der Inhalt ihrem Willen entspreche. Mehrseitige Urkunden sind von den Beteiligten zu paraphieren.
3. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterzeichnen, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig erfolgen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich (§ 15 EG ZGB).