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129.11 CH-SO

§ 29 Notariatsverordnung - 2. Mehrere Urkunden

Beurkundungsverfahren
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§ 29 Notariatsverordnung · 2. Mehrere Urkunden

1. Errichtet der Notar mehrere Exemplare einer notariellen Urkunde, so ist in jeder die Zahl der gleichzeitig errichteten Exemplare anzugeben.

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