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§ 26 Notariatsverordnung - IV. Beschaffenheit der Urkunde 1. Papier

Beurkundungsverfahren
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§ 26 Notariatsverordnung · IV. Beschaffenheit der Urkunde 1. Papier

1. Für die Herstellung notarieller Urkunden, die im Urkundenprotokoll des Notars aufbewahrt werden müssen, darf nur Papier im Normalformat und in guter und starker Qualität (Gewicht mindestens 80 gm²) verwendet werden. Grundbuchbelege sollen im Format A 4 dem Grundbuchamt eingereicht werden.

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