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§ 25 Notariatsverordnung - III. Personenbezeichnung

Beurkundungsverfahren
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§ 25 Notariatsverordnung · III. Personenbezeichnung

1. In der Urkunde sind die Namen der Parteien sowie allfälliger Zeugen, Vertreter, Beistände, Bevollmächtigter, Übersetzer und Sachverständiger zu bezeichnen.

2. Die Personenbezeichnung soll enthalten

a)* bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Zivilstand, den Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;

b)* bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Adresse und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID.

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