129.11
CH-SO
§ 24 Notariatsverordnung - II. Übersetzung
Beurkundungsverfahren
§ 24 Notariatsverordnung · II. Übersetzung
1. Sind bei Errichtung der öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn der Notar nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Übersetzer beigezogen werden, welcher den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
2. Der Übersetzer kann, unter Vorbehalt von § 13 dieser Verordnung, zugleich Zeuge sein.