Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 22 Notariatsverordnung - 2. Geldverkehr

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 22 Notariatsverordnung · 2. Geldverkehr

1. Der Notar bewahrt ihm anvertraute oder überwiesene Gelder, Wertschriften oder andere verwertbare Sachen so auf, dass er sie jederzeit herausgeben kann. Er legt dem Auftraggeber auf erstes Verlangen Rechnung oder Zwischenrechnung über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi ab und überweist für Rechnungen des Auftraggebers eingegangene Beträge ohne Verzug.

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