129.11
CH-SO
§ 20 Notariatsverordnung - 5. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Allgemeine Berufspflichten des Notars
§ 20 Notariatsverordnung · 5. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
1. Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob es zur Gültigkeit der Zustimmung einer Behörde bedarf.
2. Die erforderliche Zustimmung ist durch den Notar einzuholen; ausnahmsweise kann diese Aufgabe den Parteien übertragen werden.
3. Muss eine öffentliche Urkunde oder eine Ausfertigung davon vor der Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben werden, so ist ihr Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen.