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129.11 CH-SO

§ 19 Notariatsverordnung - 4. Güterrechtsverhältnis

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 19 Notariatsverordnung · 4. Güterrechtsverhältnis

1. Die Güterrechtsverhältnisse sind, sofern sie für eine rechtliche Erklärung von Belang sind, zu beachten.

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