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129.11 CH-SO

§ 18 Notariatsverordnung - 3. Identitätsnachweis

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 18 Notariatsverordnung · 3. Identitätsnachweis

1. Die Identität der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und allfälliger Mitwirkender ist zu prüfen.

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