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129.11 CH-SO

§ 17 Notariatsverordnung - 2. Willenserforschung

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 17 Notariatsverordnung · 2. Willenserforschung

1. Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat der Notar den Willen der Parteien sorgfältig zu ermitteln, ihn in Schrift zu fassen, die Urkunde vollständig zur Kenntnis der Parteien zu bringen und sich vor der Unterzeichnung, nötigenfalls durch Befragen der Parteien und durch Erläuterung des Inhalts, zu vergewissern, dass die Fassung verstanden und gebilligt worden ist und dass bei Verträgen Übereinstimmung über alle wesentlichen Punkte besteht.

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