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§ 16 Notariatsverordnung - VI. Sorgfaltspflicht des Notars 1. Prüfung der Geschäftsfähigkeit

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 16 Notariatsverordnung · VI. Sorgfaltspflicht des Notars 1. Prüfung der Geschäftsfähigkeit

1. Der Notar hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der an etwaige Mitwirkende durch die Gesetze gestellten Anforderungen. Er hat ferner die Bevollmächtigung der Parteivertreter zu prüfen.

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