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129.11 CH-SO

§ 15 Notariatsverordnung - V. Rechtsbelehrung

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 15 Notariatsverordnung · V. Rechtsbelehrung

1. Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beanspruchen, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er achtet besonders darauf, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln.

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