129.11
CH-SO
§ 15 Notariatsverordnung - V. Rechtsbelehrung
Allgemeine Berufspflichten des Notars
§ 15 Notariatsverordnung · V. Rechtsbelehrung
1. Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beanspruchen, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er achtet besonders darauf, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln.