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129.11 CH-SO

§ 14 Notariatsverordnung - IV. Schweigepflicht

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 14 Notariatsverordnung · IV. Schweigepflicht

1. Der Notar wahrt die ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse.

2. Er sorgt für die Verschwiegenheit seiner Angestellten.

3. Die Aufsichtsbehörde kann den Notar und seine Hilfspersonen (Angestellte, Zeugen, Dolmetscher) auf Gesuch hin von der Schweigepflicht befreien.

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