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129.11 CH-SO

§ 13 Notariatsverordnung - III. Ausstandsbestimmungen für Notar und Zeugen

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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§ 13 Notariatsverordnung · III. Ausstandsbestimmungen für Notar und Zeugen

1. Der Notar hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben

a) in eigener Sache;

b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Berechnung;

c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen er beteiligt ist;

d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er allein oder mit Dritten zusammen ist.

2. Für Zeugen gelten entsprechend die gleichen Ausstandsbestimmungen.

3. Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsbestimmungen nur auf das Verhältnis zwischen dem Notar und dem Versteigerer (§ 8 EG ZGB).

4. Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie von Abschriften gilt § 39 dieser Verordnung.

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