129.11
CH-SO
§ 12 Notariatsverordnung - II. Verbot der Mitwirkung
Allgemeine Berufspflichten des Notars
§ 12 Notariatsverordnung · II. Verbot der Mitwirkung
1. Der Notar hat die Mitwirkung zu verweigern bei allen Rechtshandlungen, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.
2. Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsleben Treu und Glauben gewahrt werden.