129.11
CH-SO
§ 11 Notariatsverordnung - I. Urkundspflicht
Allgemeine Berufspflichten des Notars
§ 11 Notariatsverordnung · I. Urkundspflicht
1. Der Notar darf die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten, gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion, die in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt, nicht verweigern, sofern er nicht durch wichtige Gründe an ihrer Vornahme verhindert oder durch einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund davon ausgeschlossen ist.