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129.11 CH-SO

§ 10 Notariatsverordnung - X. Ende der Berufsausübung, Aufbewahrung der Akten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Notariatsverordnung · X. Ende der Berufsausübung, Aufbewahrung der Akten

1. Die Urkunden, Protokolle und Register sind der Staatskanzlei auszuhändigen (§ 19 EG ZGB)

a) wenn der Notar die Bedingungen zur Ausübung des Notariates nicht mehr erfüllt;

b) wenn er auf die Ausübung des Berufes verzichtet hat;

c) während der Dauer des Entzuges der Bewilligung zur Berufsausübung;

d) wenn er verstorben ist; in diesem Falle sind die Erben zur Einsendung verpflichtet.

2. Sofern die Praxis von einem andern Notar übernommen wird, kann die Staatskanzlei die Urkunden, Protokolle und Register dem die Praxis übernehmenden Notar gegen Empfangsbestätigung überlassen. Dieser haftet für die Aufbewahrung.

3. Die Staatskanzlei kann alte Urkunden, Protokolle und Register zur Aufbewahrung einverlangen.

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