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129.11 CH-SO

§ 1 Notariatsverordnung - I. Sachliche Zuständigkeit des Notars

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Notariatsverordnung · I. Sachliche Zuständigkeit des Notars

1. Der zur Berufsausübung ermächtigte Notar (§ 4 EG ZGB) hat die Befugnis zur Vornahme von Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch die Gesetzgebung nicht andern Organen übertragen wird.

2. Insbesondere obliegt ihm die Verurkundung von Tatsachen und Willenserklärungen, die sich auf Rechtsverhältnisse beziehen und über die nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der Beteiligten eine öffentliche Urkunde zu errichten ist.

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