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128.221 CH-SO

§ 9 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Schriftliche Prüfung a) Prüfungsfächer

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§ 9 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Schriftliche Prüfung a) Prüfungsfächer

1. Die schriftliche Prüfung besteht nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin in einem der nachfolgenden Rechtsgebiete

a) Güter- und Erbrecht;

b) Sachenrecht;

c) Gesellschafts-, Firmenrecht- und Handelsregisterrecht;

d) Schuldbetreibungsrecht;

e) Konkursrecht.

2. Im gleichen Fach können mehrere Aufgaben gestellt werden.

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