128.221
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Schriftliche Prüfung a) Prüfungsfächer
Prüfung
§ 9 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Schriftliche Prüfung a) Prüfungsfächer
1. Die schriftliche Prüfung besteht nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin in einem der nachfolgenden Rechtsgebiete
a) Güter- und Erbrecht;
b) Sachenrecht;
c) Gesellschafts-, Firmenrecht- und Handelsregisterrecht;
d) Schuldbetreibungsrecht;
e) Konkursrecht.
2. Im gleichen Fach können mehrere Aufgaben gestellt werden.