128.221
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Umfang der Prüfung
Prüfung
§ 8 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Umfang der Prüfung
1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.