128.221
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Entscheid über die Zulassung zur Prüfung
Prüfung
§ 7 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Entscheid über die Zulassung zur Prüfung
1. Das Finanzdepartement entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.