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§ 7 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Entscheid über die Zulassung zur Prüfung

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§ 7 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Entscheid über die Zulassung zur Prüfung

1. Das Finanzdepartement entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

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