128.221
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Zulassung zur Prüfung
Prüfung
§ 6 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Zulassung zur Prüfung
1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a) sechs Jahre auf einer Amtschreiberei gearbeitet hat, davon mindestens drei Jahre im gewählten Rechtsgebiet (§ 9 Abs. 1),
b) die juristische Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss § 3 erfolgreich abgeschlossen und
c) Seminarkurse nach § 4 besucht hat.