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128.221 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Zulassung zur Prüfung

Prüfung
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§ 6 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Zulassung zur Prüfung

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer

a) sechs Jahre auf einer Amtschreiberei gearbeitet hat, davon mindestens drei Jahre im gewählten Rechtsgebiet (§ 9 Abs. 1),

b) die juristische Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss § 3 erfolgreich abgeschlossen und

c) Seminarkurse nach § 4 besucht hat.

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