128.221
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Anmeldung zur Prüfung
Prüfung
§ 5 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Anmeldung zur Prüfung
1. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich beim Finanzdepartement einzureichen.
2. Der Anmeldung sind beizulegen
a) Bestätigung über die verlangte Praxis (§ 6 Buchstabe a);
b) Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der juristischen Grundausbildung oder einer gleichwertigen Ausbildung (§ 6 Buchstabe b);
c) Bestätigung über den Besuch von Seminarkursen (§ 6 Buchstabe c);
d) die Bezeichnung des zu prüfenden Rechtsgebietes (§ 9 Abs. 1).