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128.221 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Anmeldung zur Prüfung

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§ 5 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Anmeldung zur Prüfung

1. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich beim Finanzdepartement einzureichen.

2. Der Anmeldung sind beizulegen

a) Bestätigung über die verlangte Praxis (§ 6 Buchstabe a);

b) Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der juristischen Grundausbildung oder einer gleichwertigen Ausbildung (§ 6 Buchstabe b);

c) Bestätigung über den Besuch von Seminarkursen (§ 6 Buchstabe c);

d) die Bezeichnung des zu prüfenden Rechtsgebietes (§ 9 Abs. 1).

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