Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128.221 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Grundausbildung

Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Grundausbildung

1. Die zu absolvierende Grundausbildung ist in der Verordnung über die Juristische Grundausbildung vom 7. Juni 2005 geregelt. Zu berücksichtigen sind die nachfolgenden Einschränkungen.

2. Angestellte des Grundbuchamtes absolvieren eine Grundausbildung in Sachenrecht und in Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht).

3. Angestellte des Erbschaftsamtes absolvieren eine Grundausbildung in Güter- und Erbrecht sowie in Sachenrecht.

4. Angestellte des Betreibungsamtes absolvieren eine Grundausbildung in Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in Sachenrecht.

5. Angestellte des Konkursamtes absolvieren eine Grundausbildung in Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht).

6. Angestellte des Handelsregisteramtes absolvieren eine Grundausbildung in Obligationenrecht.

← § 2 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei Zweck § 4 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →