§ 3 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Grundausbildung
§ 3 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Grundausbildung
1. Die zu absolvierende Grundausbildung ist in der Verordnung über die Juristische Grundausbildung vom 7. Juni 2005 geregelt. Zu berücksichtigen sind die nachfolgenden Einschränkungen.
2. Angestellte des Grundbuchamtes absolvieren eine Grundausbildung in Sachenrecht und in Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht).
3. Angestellte des Erbschaftsamtes absolvieren eine Grundausbildung in Güter- und Erbrecht sowie in Sachenrecht.
4. Angestellte des Betreibungsamtes absolvieren eine Grundausbildung in Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in Sachenrecht.
5. Angestellte des Konkursamtes absolvieren eine Grundausbildung in Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht).
6. Angestellte des Handelsregisteramtes absolvieren eine Grundausbildung in Obligationenrecht.