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128.221 CH-SO

§ 22 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Rechtspflege

Prüfungskommission und Rechtspflege
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§ 22 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Rechtspflege

1. Gegen Entscheide des Finanzdepartementes und der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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