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128.221 CH-SO

§ 21 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Prüfungskommission

Prüfungskommission und Rechtspflege
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§ 21 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt nach Anhören des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin die Mitglieder der Prüfungskommission und bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin.

2. Das Finanzdepartement kann Ersatzleute bezeichnen.

3. Das Finanzdepartement stellt die Verbindung zwischen Kommission und Kandidaten sowie Kandidatinnen her und besorgt die administrativen Arbeiten.

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