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128.221 CH-SO

§ 20 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Fachausweise

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§ 20 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Fachausweise

1. Wer die Prüfung erfolgreich bestanden hat, kann sich als "Fachmann Amtschreiberei" oder "Fachfrau Amtschreiberei" bezeichnen und erhält, je nach gewähltem schriftlichem Prüfungsfach, einen der folgenden Fachausweise

a) Fachausweis Güter- und Erbrecht;

b) Fachausweis Sachenrecht;

c) Fachausweis Gesellschaft-, Firmen- und Handelsregisterrecht;

d) Fachausweis Betreibungsrecht;

e) Fachausweis Konkursrecht.

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