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§ 2 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Allgemeines

Ausbildung
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§ 2 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Allgemeines

1. Wer sich zum Fachmann oder zur Fachfrau in einem bestimmten Fachbereich ausbilden lassen will, hat eine juristische Grundausbildung (§ 3) zu absolvieren und darauf aufbauend Seminarkurse (§ 4) zu besuchen.

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