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§ 19 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Schlussnote

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§ 19 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Schlussnote

1. Die Schlussnote ist das arithmetische Mittel aus dem Ergebnis der schriftlichen und dem gemittelten Ergebnis der mündlichen Prüfung.

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