128.221
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Prüfungsnoten
Prüfung
§ 18 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Prüfungsnoten
1. Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächer werden folgende Notenstufen unterschieden
a) 6 = sehr gut
b) 5 = gut
c) 4 = genügend
d) 3 = ungenügend
e) 2 = schwach
f) 1 = sehr schwach
2. Halbe Noten sind möglich.