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128.221 CH-SO

§ 18 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Prüfungsnoten

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§ 18 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Prüfungsnoten

1. Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächer werden folgende Notenstufen unterschieden

a) 6 = sehr gut

b) 5 = gut

c) 4 = genügend

d) 3 = ungenügend

e) 2 = schwach

f) 1 = sehr schwach

2. Halbe Noten sind möglich.

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