128.221
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - d) Bestandene Prüfung; Wiederholung
Prüfung
§ 17 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · d) Bestandene Prüfung; Wiederholung
1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in dem für die schriftliche Prüfung gewählten Rechtsgebiet und im Durchschnitt aller mündlich geprüften Fächer mindestens die Note 4,0 erreicht.
2. Die nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu einem Jahr festlegen.