128.221
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - c) Durchführung
Prüfung
§ 16 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · c) Durchführung
1. Die mündliche Prüfung dauert in dem Fach, in welchem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, 30 Minuten, in den übrigen Fächern 15 Minuten.