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§ 15 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - b) Prüfungsfächer

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§ 15 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · b) Prüfungsfächer

1. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind

a) die in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsgebiete;

b) Nebensteuer- und Gebührenrecht.

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