128.221
CH-SO
§ 15 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - b) Prüfungsfächer
Prüfung
§ 15 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · b) Prüfungsfächer
1. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind
a) die in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsgebiete;
b) Nebensteuer- und Gebührenrecht.