128.221
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Mündliche Prüfung a) Zulassung zur mündlichen Prüfung
Prüfung
§ 14 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Mündliche Prüfung a) Zulassung zur mündlichen Prüfung
1. Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.
2. Die mündliche Prüfung ist spätestens ein Jahr nach der bestandenen schriftlichen Prüfung abzulegen.