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128.221 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - e) Bestandene Prüfung; Wiederholung

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§ 13 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · e) Bestandene Prüfung; Wiederholung

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin mindestens die Note 4,0 erreicht.

2. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu einem Jahr festlegen.

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