128.221
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - d) Ungültigkeit der Prüfung, Wartefrist, Ausschluss
Prüfung
§ 12 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · d) Ungültigkeit der Prüfung, Wartefrist, Ausschluss
1. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel benützt oder andere Unredlichkeiten begangen werden, sind ungültig.
2. Der Kandidat oder die Kandidatin kann frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren wieder zur Prüfung zugelassen werden.
3. In schweren Fällen kann das Finanzdepartement nach Rücksprache mit der Prüfungskommission längere Wartefristen festsetzen oder den Kandidaten oder die Kandidatin von der Prüfung ausschliessen.