Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128.221 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - c) Hilfsmittel

Prüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · c) Hilfsmittel

1. Den Kandidaten und Kandidatinnen stehen die vom Aufgabensteller zugelassenen Gesetzestexte und weitere Hilfsmittel zur Verfügung.

← § 10 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei Zweck § 12 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →