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128.221 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Zweck

Allgemeine Bestimmung
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§ 1 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Zweck

1. Die Verordnung regelt die Ausbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Amtschreibereien zu Fachpersonen (Fachmann oder Fachfrau) der Amtschreiberei.

Zweck § 2 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei →

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