128.221
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei - Zweck
Allgemeine Bestimmung
§ 1 Verordnung über die Ausbildung von Fachpersonen der Amtschreiberei · Zweck
1. Die Verordnung regelt die Ausbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Amtschreibereien zu Fachpersonen (Fachmann oder Fachfrau) der Amtschreiberei.