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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 9 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Praktische Ausbildung

Das Rechtspraktikum
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§ 9 JPV · Praktische Ausbildung

1. Die Leitung der Praktikumsstelle ist für die praktische Ausbildung der Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen verantwortlich.

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