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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 6 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Voraussetzungen

Das Rechtspraktikum
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§ 6 JPV · Voraussetzungen

1. Zum Rechtspraktikum wird zugelassen, wer sich ausweist

a)* über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Bachelor, dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; für die Zulassung zum Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung wird ein Abschluss mit dem Master oder dem Lizentiat vorausgesetzt; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten;

b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres.

1bis. Wer um Zulassung zum Rechtspraktikum ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.

2. Dem schriftlichen Zulassungsgesuch sind eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Das Departement kann im Einzelfall weitere Unterlagen einverlangen, insbesondere zum Nachweis der Handlungsfähigkeit und der Verlustscheinslosigkeit. Ebenso kann es von der gesuchstellenden Person die bedingungslose Zustimmung zur Einsichtnahme des Departements in sie betreffende Strafurteile und Akten von abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren einverlangen. Das Departement verweigert die Zulassung, wenn die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht werden oder wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3. Die Zulassung wird vom Departement verfügt. Mit der Verfügung werden die Praktikumsstellen festgelegt. Das Departement verfügt die Zulassung von Personen mit Bachelor-Diplom nur, wenn die betreffenden Praktikumsstellen (§ 7 Abs. 2 und 3) im Einzelfall dem Praktikum vorgängig zustimmen.

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