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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 5 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Verfahren

Zulassung zur Prüfung
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§ 5 JPV · Verfahren

1. Die Zulassung wird vom Departement auf schriftliches Gesuch hin verfügt. Für das Verfahren um Zulassung zur Prüfung ist § 6 Absatz 2 anwendbar. Personen, die nach § 6 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind, haben jedoch nur dann eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einzureichen, wenn das Departement dies ausdrücklich verlangt.

2. Die mündliche Anwaltsprüfung und die mündliche Notariatsprüfung nach § 19 Absatz 3 dieser Verordnung sind innert vier Jahren seit Beendigung des Rechtspraktikums abzulegen, die mündliche Notariatsprüfung nach § 18 Absatz 3 dieser Verordnung innert drei Jahren seit Zulassung zur Prüfung. Wer sich nicht rechtzeitig zur Prüfung stellt, ist ausgeschlossen.

3. Das Departement kann die Fristen nach Absatz 2 aus wichtigen Gründen erstrecken, wobei diese Fristen insgesamt nicht um mehr als die Hälfte erstreckt werden dürfen.

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