128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 4bis Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Allgemeine Voraussetzungen
Zulassung zur Prüfung
§ 4bis JPV · Allgemeine Voraussetzungen
1. Wer um Zulassung zur Anwalts- oder Notariatsprüfung ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt, Gerichtsschreiber oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.