Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128.213 RPJJPV CH-SO

§ 4 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Notariatsprüfung

Zulassung zur Prüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 JPV · Notariatsprüfung

1. Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über

a) das Schweizer Bürgerrecht;

b)* ...

c) Arbeit von 3 Jahren auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt);

d)* den lückenlosen Besuch der Ausbildung gemäss der Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 7. Juni 2005, wobei das Departement in begründeten Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen von dieser Voraussetzung bewilligen kann;

e)* die Empfehlung in fachlicher Hinsicht durch die Konferenz der Fachlehrkräfte.

2. Zur Notariatsprüfung wird ferner zugelassen, wer sich ausweist über

a) das Schweizer Bürgerrecht;

b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres;

c)* ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium;

d) ein nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung absolviertes Rechtspraktikum.

← § 2 JPV Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Bestand und Wahl § 4bis JPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →