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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 26 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 26 JPV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Anwaltsgesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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