128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 23 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 23 JPV · Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum
1. Bis am 31. Dezember 2003 können 6 Monate des Praktikums ausnahmsweise auf einem solothurnischen Gericht anstatt bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 2), absolviert werden.