Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128.213 RPJJPV CH-SO

§ 23 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 JPV · Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum

1. Bis am 31. Dezember 2003 können 6 Monate des Praktikums ausnahmsweise auf einem solothurnischen Gericht anstatt bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 2), absolviert werden.

← § 22 JPV Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Bestand und Wahl § 23bis JPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →