§ 22 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Übergangsbestimmung: Prüfungen
§ 22 JPV · Übergangsbestimmung: Prüfungen
1. Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Fürsprecherpraktikantenverordung vom 19. Februar 1975 zum Fürsprecherpraktikum zugelassen sind, gilt folgende Übergangsregelung
a) sie vollenden das Fürsprecherpraktikum nach der Verordnung von 1975;
b) sie können sich wahlweise zur Anwaltsprüfung allein oder zusätzlich zur Notariatsprüfung anmelden;
c) sie legen die Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung ab; während der ersten 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen noch das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 1975.
2. Schriftliche Prüfungen, die nach dem Prüfungsreglement von 1975 abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung. Wer eine unter altem Recht abgelegte schriftliche Prüfung unter neuem Recht erstmals wiederholt, kann sie ein weiteres Mal wiederholen.
3. Wer eine unter altem Recht abgelegte mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie unter neuem Recht ein Mal wiederholen.