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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 21 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Rechtspflege

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 JPV · Rechtspflege

1. Gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission und gegen Verfügungen des Departementes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

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